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Schwerbehinderte und Schwerbehindertenvertretung (SBV)

Die Rechte von schwerbehinderten Bewerbern und der Schwerbehindertenvertretung (SBV) in Bewerbungsverfahren

Schwerbehinderte Bewerber und schwerbehinderten gleichgestellte Bewerber genießen besondere Rechte. Für Arbeitgeber ist entscheidend, diese Bewerbergruppe in Bewerbungsverfahren zuverlässig zu identifizieren. Im Ausschreibungs- und Bewerbungsfahren müssen Arbeitgeber verschiedene Regeln und Vorschriften einhalten, um die Rechte schwerbehinderten Bewerber und der Schwerbehindertenvertretung (SBV) einzuhalten. Schon kleine Fehler können für Arbeitgeber und Dienstherrn teuer werden. Die ausgeklügelten Funktionen von JOBquick, einer der Software für Bewerbermanagement, unterstützen bei der rechtskonformen Umsetzung der Stellenausschreibung, Bewerbung, Auswahl und Einstellung.

Information und Einbeziehung der Schwerbehindertenvertretung

Im § 178 Abs. 2 SGB IX ist geregelt, dass Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend unterrichten und vor einer Entscheidung anhören müssen. Bereits bei einer Stellenausschreibung ist die SBV vom Arbeitgeber zu unterrichten. Gleiches gilt bei geplanten Einstellungen, Umsetzungen, Versetzungen, Abordnungen und Kündigungen, sofern Schwerbehinderte davon betroffen sind. Die Informations- und Einbeziehungspflichten können über die Software für E-Recruiting und Bewerbermanagement JOBquick automatisiert werden.

Identifizierung schwerbehinderter Bewerber

Da schwerbehinderten Bewerbern und schwerbehinderten gleichgestellte Bewerber besondere Rechte genießen, ist es für Arbeitgeber entscheidend, diese Bewerbergruppe in Bewerbungsverfahren zuverlässig zu identifizieren.

Dem Arbeitgeber muss es ermöglicht werden, sich rechtstreu zu verhalten. Die Frage nach der Schwerbehinderung stellt daher nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) keine Diskriminierung dar und verstößt auch nicht gegen Datenschutzrecht.

Basis für eine zuverlässige Identifizierung schwerbehinderter Bewerber ist die Pflichtabfrage einer Aussage zu einer etwaigen Schwerbehinderung. Bewerber werden im Online-Bewerbungsformular darauf hingewiesen, dass die Beantwortung der Frage zu einer etwaigen Schwerbehinderung freiwillig ist. Falls sich Bewerber nicht zum Thema Schwerbehinderung äußern möchten, können Bewerber die Antwort „keine Angabe“ wählen. Als weitere Optionen können Bewerber „keine Schwerbehinderung“ auswählen oder den Grad ihrer Behinderung oder der Gleichstellung angeben. Durch diese Vorgehensweise ist sichergestellt, dass sich Bewerber auf jeden Fall zum Thema Schwerbehinderung äußern.

Sofortige Information der Schwerbehindertenvertretung bei Eingang der Bewerbung eines schwerbehinderten Bewerbers

Nach § 164 Absatz 1 Satz 4 SGB IX müssen Arbeitgeber alle Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen unmittelbar nach deren Eingang der Schwerbehindertenvertretung (SBV) vorlegen. Durch die Bewerbermanagementsoftware JOBquick wird die gesetzliche Vorgabe zuverlässig umgesetzt. Und das geht sogar automatisch.

Sofort nach Eingang einer Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen verschickt JOBquick an die Schwerbehindertenvertretung eine E-Mail. Im Account der Schwerbehindertenvertretung wird die Bewerbung automatisch zur Einsichtnahme bereitgestellt. Der Vorgang wird in der Kommunikationshistorie der elektronischen Bewerberakte dokumentiert.

Je nach installierten Funktionsmodulen in JOBquick ist es auch möglich, der SBV mit Eingang der ersten Bewerbung eines schwerbehinderten Bewerbers oder der Bewerbung eines Menschen, der Schwerbehinderten gleichgestellt ist, alle anderen Bewerbungen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. So kann ein Vergleich aller auf eine Position eingegangenen Bewerbungen vorgenommen werden. Der Vergleich kann wahlweise für über alle Bewerberakten und/oder über au-tomatisierte Rankinglisten erfolgen.

Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber

Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber müssen der zuständigen Agentur für Arbeit frühzeitig frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 73) melden. Über die Software für Bewerbermanagement, wie JOBquick, können neue Stellenausschreibungen mit einem Klick an die Agentur für Arbeit gemeldet werden.

Sofern ein schwerbehinderter Bewerber für eine ausgeschriebene Stelle nicht offensichtlich ungeeignet ist, müssen öffentliche Arbeitgeber Schwerbehinderte nach § 82 SGB IX zum Vorstellungsgespräch einladen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist eine fehlende Einladung zur Vorstellung ein Indiz für eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung. Ein Verstoß eröffnet grundsätzlich Entschädigungsansprüche nach dem § 15 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Sofern die entsprechenden Kriterien in der Bewerbermanagement-Software JOBquick hinterlegt werden, ist ersichtlich, ob ein Bewerber die objektiven Kriterien (z. B. Befähigung zum Richteramt, bestimmtes Studium etc.) und die subjektiven Kriterien (z. B. Fähigkeiten und Erfahrungen) erfüllt. In Verbindung mit der Anzeige des Grades der Behinderung (GdB) aller Bewerber erkennen Sie auf einen Blick, wenn Sie unbedingt zum Bewerbungsgespräch einladen müssen.

Gesetzeskonforme Einladungen zu Bewerbungsgesprächen

Schwerbehinderte Bewerber und schwerbehinderten gleichgestellte Bewerber müssen in der Einladung zum Bewerbungsgespräch darüber unterrichtet werden, dass die Schwerbehindertenvertretung (SVB) an ihrem Bewerbungsgespräch teilnimmt. Gleichzeitig sind schwerbehinderte Bewerber darüber zu unterrichten, dass es ihnen freisteht, die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung abzulehnen (§ 164 Absatz 1 Satz 10 SGB IX).

Das E-Recruiting-System JOBquick stellt sicher, dass schwerbehinderte Bewerber in der Einladung informiert, dass ein Mitarbeiter der Schwerbehindertenvertretung (SBV) anwesend sein wird, sie dies ablehnen können.

Pflicht zur Anhörung der Schwerbehindertenvertretung (SBV)

Arbeitgeber müssen die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX vor ihrer Einstellungsentscheidung anhören, sofern sich auch schwerbehinderte Menschen beworben haben.

Das Bewerbermanagement System JOBquick stellt sicher, dass die Schwerbehindertenvertretung (SBV) vor der endgültigen Auswahlentscheidung gehört wird. JOBquick kann sicherstellen, dass schwerbehinderten Bewerbern nicht per E-Mail oder Brief abgesagt werden kann, bevor die Schwerbehindertenvertretung in die Auswahlentscheidung einbezogen wurde. Die SBV bestätigt ihre Anhörung über den Bewerter-Account der Schwerbehindertenvertretung.

Mit JOBquick können Sie die Rechte von schwerbehinderten Bewerbern und der Schwerbehindertenvertretung einfach beachten

Kaum eine Software für Bewerbermanagement unterstützt Sie im Ausschreibungsverfahren so umfassend wie JOBquick.

Der guten Ordnung halber sei erwähnt, dass wir in diesem Blogartikel nur allgemeine Hinweise geben und keine Rechtsberatung durchführen. Sofern Sie eine rechtliche Prüfung Ihres konkreten Einzelfalls wünschen, wenden Sie sich bitte an einen, auf den konkreten Sachverhalt spezialisierten, Anwalt.

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